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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Verrechnung pauschaler Beihilfebeträge mit Sonderausgaben für Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung

    Pauschale Beihilfezahlungen des Landes Berlin an einen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ruhestandsbeamten nach § 76 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG Bln) sind nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei. Sie stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und mindern daher die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Verrechnung von pauschalen Beihilfebeträgen mit Sonderausgaben für Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

     

    Der Steuerpflichtige bezog im Veranlagungsjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Renteneinkünfte. Er ist als Beamter im Ruhestand freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und machte im Veranlagungsjahr Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, die sich aus Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung, einem beantragten Beitrag an eine private Krankenversicherung und Beiträgen an die Pflegeversicherung zusammensetzten. Von seinem Dienstherrn erhielt er eine pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes von Berlin (LBG Bln).