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  • · Irrtümer im Arbeitsrecht - Teil 6

    Ohne Abmahnung kündigen: Ja, das ist möglich!

    Bild: © tonefotografia - stock.adobe.com | Montage: IWW Institut

    | Leserfrage: Bei einem meiner Mitarbeiter hat sich herausgestellt, dass er neben seiner Arbeit in meinem Unternehmen noch in einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt ist. Mein Vertrauen zu ihm ist dermaßen erschüttert, dass ich gerne fristlos kündigen würde. Allerdings habe ich ihn vorher noch nie abgemahnt. Daher meine Frage: Ist eine fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung überhaupt rechtens? |

     

    PRAXISTIPP |

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Hane, Lünen:

    Die fristlose Kündigung ist rechtens! Besonders schwere Verstöße gegen den Arbeitsvertrag bedürfen grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung, weil der Arbeitnehmer von vornherein damit rechnen kann, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht hingenommen wird. Dazu zählen:

     

    • Missbrauch von Zeiterfassungsgeräten
    • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
    • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
    • Betrug, Diebstahl oder Veruntreuung
    • Verdacht einer Straftat; sexueller Missbrauch von Kollegen
    • Drogenkonsum

     

    Dem Arbeitnehmer muss in diesen Fällen bewusst sein, dass er mit seinem Fehlverhalten seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt und er mit seinem Verhalten auf keinen Fall mit der Billigung des Arbeitgebers rechnen kann. Bei solchen schwerwiegenden Verstößen können Sie immer auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.

     

    Im Gesetz ist keine Rede von einer verpflichtenden Abmahnung. Dort steht lediglich, dass eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund erfordert, der eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB).