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  • Zugewinnausgleich - Berechnung der Forderung

    Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt worden, ohne dass es eine einschränkende Auslegung dahingehend gibt, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust - etwa durch den Kurseinbruch eines Wertpapierdepots - eine Begrenzung in Betracht kommt, so der BGH in seinem Urteil vom 4.7.2012 (XII ZR 80/10). Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können. Dadurch soll die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten gestärkt werden.  

     

    Angesichts des insoweit klaren Wortlauts der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB kommt keine einschränkende Auslegung zugunsten des von einem un-verschuldeten Vermögensverfall nach dem Stichtag betroffenen Ausgleichspflichtigen in Betracht. Denn auch der Ausgleichsberechtigte kann im Einzelfall benachteiligt werden, etwa wenn der rechnerische Zugewinnausgleich zum Stichtag höher ist als bei Rechtskraft der Scheidung.  

     

    Praxishinweis:  

    Die Neuregelung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009, anzuwenden ab 1.9.2009 (BGBl I 09, 1696). Relevant sind insbesondere  

     

    • § 1384 BGB: Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein.

     

    • § 1378 BGB: Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 751 | ID 159536

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