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  • Zinszertifikate werden als Finanzinnovationen eingestuft

    Grundsätzlich sind Zertifikate dann keine Finanzinnovationen, wenn dem zugrunde liegenden Index, wie etwa dem DAX, Dividendenzahlungen wieder hinzugerechnet werden. Auch bei Rentenindizes wie dem REX-P werden dem Kursstand die fälligen Zinsen der enthaltenen Anleihen wieder aufgeschlagen. Die Finanzverwaltung hat sich nun erstmals dazu geäußert, dass Zertifikate auf einen Rentenindex als Finanzinnovation nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG einzuordnen sind und es sich hierbei nicht um Spekulationspapiere handelt, deren Einkünfte nur innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig sind.  

     

    Begründet wird dies damit, dass Kapitaleinkünfte dann vorliegen, wenn die Rückzahlung des Vermögens zugesagt oder gewährt wird. Aufgrund der Ausgestaltung der Zinszertifikate ist es sicher, dass der Anleger sein Kapital zurückerhält. Die Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung sind daher nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG als Kapitaleinnahmen zu erfassen und realisierte Gewinne unterliegen dem Zinsabschlag. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass solche Papiere keine ausdrückliche Kapitalgarantie beinhalten und dass die Finanzverwaltung bei vergleichbaren Aktienzertifikaten den Einnahmetatbestand als nicht erfüllt ansieht. Aktien- und Rentenzertifikate sind insoweit nicht vergleichbar.  

     

    Einige Emissionshäuser haben ihre Zinszertifikate aus Vorsicht bereits als Finanzinnovation schlüsseln lassen, sodass die Banken Zinsabschlag einbehalten. Das gilt für Zertifikate auf REX-P, Eb.rexx oder den IBOXX. Anleger müssen der Finanzamtsauffassung aber nicht zwingend folgen. § 20 Abs. 2 Nr. 4c ist insoweit nicht eindeutig. Vielmehr hängt die Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis ab, was gegen Finanzinnovationen und für die bisherige Sichtweise des BMF spricht.  

     

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