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  • Vorsteuer-Erstattung aus Auslandsrechnungen beantragen

    Wenn ein deutscher Unternehmer häufig Leistungen in anderen Staaten in Anspruch nimmt, ohne dass in diesen Staaten Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind, lohnt es sich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Die Vorsteuererstattung kann u.a. in allen EU-Staaten und der Schweiz beantragt werden. Die Besonderheiten, die bei diesem Verfahren beachtet werden müssen, sind in diversen Merkblättern enthalten, die im Internet unter dem Stichwort „Vorsteuer-Vergütungsverfahren“ unter www.dihk.de abgerufen werden können.  

     

    Die FGS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Johann-Kinkel-Str. 2, 53175 Bonn, die hinsichtlich des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens mit der DIHK kooperiert, übernimmt die Antragstellung bei den ausländischen Finanzbehörden gegen eine Gebühr. Die Anträge auf Vorsteuererstattung müssen bei den ausländischen Finanzbehörden bis zum 30.Juni des Folgejahres vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Bei der FGS Steuerberatungsgesellschaft müssen die Unterlagen für 2004 deshalb bis zum 30.April 2005 eingereicht werden. 

     

    Steuerberater, die die Anträge auf Vorsteuererstattung selbst bearbeiten wollen, erhalten die erforderlichen Antragsformulare beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16302 Schwedt/Oder. 

     

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