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  • Verzugszinsen - Rechnung für säumige Schuldner

    Für das 2. Halbjahr 2011 beträgt der Basiszinssatz 0,37 %, nachdem er zuvor lange Zeit nur bei 0,12 % gelegen hatte (1.7.2009 bis zum 30.6.2011). Der Basiszinssatz wird halbjährlich neu berechnet, der aktuelle ist dann also bis zum Silvester 2011 maßgebend. Er ist wichtig, wenn private oder gewerbliche Gläubiger mit ihrer Zahlung in Verzug geraten. Für den Verkäufer ist der Basiszins eine rechnerische Größe, die seinen Anspruch auf Verzugszinsen bei unpünktlichem Begleichen seiner Rechnungen regelt. Wird diese nicht binnen 30 Tagen gezahlt, dürfen Verzugszinsen auf Grundlage des Basiszinses erhoben werden. Während des Verzugszeitraums ist eine Geldschuld gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Satz beträgt gegenüber Verbrauchern für das Jahr 5 % und gegenüber Unternehmern 8 % über dem jeweiligen Basiszins. Damit liegen die aktuellen Sätze ab Juli bei 5,37 bzw. 8,37 %.  

     

    Maßgebend ist der Zeitraum, indem sich der Schuldner in Verzug befand. Somit können verschiedene Sätze für einen Zeitraum in Betracht kommen. Der Verzugszeitraum beginnt in der Regel frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitsdatum. Verzugszinsen werden dabei tageweise ab dem Tag des Verzugsbeginns fällig, dabei wird kein Zinseszins berücksichtigt. Relevanter Zeitraum sind also alle Tage zwischen Fälligkeit und Rückzahlung. Der Tag nach der Fälligkeit ist der erste Tag im Verzug und das Datum der Bezahlung der letzte Tag im Verzug. Der Gläubiger kann nicht stillschweigend nach Ablauf der 30-Tage-Frist Verzugszinsen berechnen. Er muss den Verbraucher auf die Folgen einer säumigen Zahlung hingewiesen haben - etwa in der Rechnung. Hier kann z.B. der Hinweis erfolgen, dass der Betrag innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar ist und ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Mahnung ein Zahlungsverzug per Gesetz eintritt, der Zinsen in Höhe von 5 % über dem gültigen Basiszins auslöst.  

     

    Bei der Bemessungsgrundlage für den Verzugszins müssen Unternehmer die Umsatzsteuer beachten.  

     

    • Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 20 UStG): Der durch den Zahlungsverzug erlittene Zinsschaden beinhaltet auch die im Voranmeldungszeitraum abgeführte Umsatzsteuer, maßgebend ist daher der offene Brutto-Rechnungsbetrag.

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