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  • Verzögerungsgeld - Ein Druckmittel der Verwaltung

    Durch das JStG 2009 wurde über § 146 Abs. 2b AO das Verzögerungsgeld eingeführt. Diese steuerliche Nebenleistung dient dazu, den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zeitnah anzuhalten. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 250.000 EUR.  

     

    Am 22.4.2010 hat das BMF (Referat IV A 4) einen Fragen- und Antwortkatalog zum Verzögerungsgeld veröffentlicht, der als Orientierungshilfe gedacht ist. Eine Rechtsbindung geht davon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Wesentliche Punkte des Fragen- und Antwortkatalogs werden nachfolgend vorgestellt.  

     

    • Das Verzögerungsgeld kann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige

     

    • der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,

     

    • seiner Pflicht zur Mitteilung der unter § 146 Abs. 2a S. 4 AO genannten Umstände nicht unverzüglich nachkommt,

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