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  • VermBG - Zweijahresfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage bleibt

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird durch das für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen in Wertpapierspar- oder Bausparkassenverträgen angelegt worden sind. Dagegen ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 entfallen. Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2005 bleiben nun grundsätzlich vier Jahre Zeit zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (s. AStW 08, 171).  

     

    Für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage gilt allerdings weiterhin die Zweijahresfrist. Bei Anträgen nach Ablauf der Zweijahresfrist gehen die Finanzämter wie folgt vor:  

     

    • Wird der Antrag zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht, erfolgt eine Ablehnung mit einer Erläuterung im Bescheid.
    • Bei gesondertem Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt eine schriftliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Hiergegen ist der Einspruch binnen Monatsfrist zulässig.

     

    Praxishinweis: Im Einzelfall ist der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage unabhängig von der Erklärung zu stellen. Dieses ungewohnte Szenario tritt ein, wenn sich Arbeitnehmer mit der Steuererklärung mehr Zeit lassen möchten. Beispiel: Die Erklärung 2006 kann bis Ende 2010 eingereicht werden, der Zulagenantrag hingegen nur bis zum 31.12.2008.  

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