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  • UStG, AO - Steuerliche Behandlung der Verpflegung durch Schulfördervereine

    Die OFD Münster erläutert ausführlich, wie Schul- und Elternfördervereine zu behandeln sind, die sich um die Verpflegung der Schüler während der Mittags- und Pausenzeit kümmern. Die Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO kann durch die Zubereitung und Ausgabe von Mittagsmahlzeiten und Pausenverpflegungen verwirklicht werden, da bei Schülern und Studenten die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt wird. Die Tätigkeit muss sich auf eine Grundversorgung beschränken und der Verkauf von sonstigen Handelswaren darf nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes ausmachen. Die Verpflegung von Bediensteten der Schule ist unschädlich.  

     

    Verfolgt der Verein die Förderung der Bildung und Erziehung, kann er diese Zwecke durch die Abgabe von Speisen und Getränken an Schüler verwirklichen, da dies das Bildungs- und Erziehungsangebot in Bezug auf eine regelmäßige Teilnahme an einer gesunden Ernährung ergänzt. Diese Betätigung ist kein schädlicher Wettbewerb des § 65 Nr. 3 AO, wenn externen Personen diese Leistungen nicht angeboten werden. Übernimmt ein Schulförderverein, der nach der Satzung ausschließlich den Sport fördert, die Verpflegung der Schüler, wird kein satzungsmäßiger gemeinnütziger Zweck verwirklicht und die Leistungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.  

     

    Durch die Verpflegung von Schülern und Lehrern wird der Schulförderverein zum Unternehmer. Dadurch unterliegen die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielten Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %, soweit nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UStG erfüllt sind. Die Essensausgabe kann allerdings nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn dem Schulförderverein selbst auch die Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken obliegt. Wird etwa vom Verein die Hausaufgabenbetreuung übernommen, ist eine Steuerbefreiung für die erzielten Umsätze möglich. In Betracht kommt darüber hinaus noch die Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG, wenn der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.  

     

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