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  • Unternehmensteuerreform – Wichtige Details für mittelständische Betriebe

    Der Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform bringt für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften eine Reihe von gravierenden Änderungen. Diese können der Anstoß für Gegenmaßnahmen und Gewinnverlagerungen noch im laufenden Jahr sein. Nachfolgend werden die insbesondere für mittelständische Betriebe wichtigsten Punkte dargestellt, die grundsätzlich ab dem Jahr 2008 gelten sollen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr greifen sie bereits vorgezogen für das Jahr, das in 2008 endet. 

     

    • Die wohl wichtigste geplante Änderung ist der von 25 auf 15 v.H. sinkende Körperschaftsteuertarif. Als Folgewirkung mindert sich dadurch auch der Solidaritätszuschlag. Die Gesamtbelastung fällt dann von derzeit 38,65 auf 29,83 v.H. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass für ab 2009 an die Gesellschafter im Privatbereich ausgeschütteten Gewinne kein Halbeinkünfteverfahren mehr gelten soll. Diese Ausschüttungen sollen dann dem Abgeltungsteuersatz von 25 v.H. unterliegen. Somit ergibt sich bei Körperschaften per saldo nur eine Verbesserung für thesaurierte Gewinne.

     

    • Die Option zu einem vergleichbaren Körperschaftsteuertarif soll auch Personenunternehmen offen stehen. Sie erhalten dann auf Antrag für nicht entnommene laufende Gewinne nach den §§ 13, 15und 18 EStG unabhängig von der Höhe einen pauschalen Einkommensteuersatz von einheitlich 28,25 v.H. Neben Selbstständigen soll das auch für Mitunternehmer gelten, sofern sie zu mehr als 10 v.H. beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Der Antrag soll bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr ganz oder teilweise zurückgenommen werden können.

     

    • Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres anschließend den laufenden Gewinn, soll es zu einer Nachversteuerung mit 25 v.H. kommen. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist hier in Härtefällen eine zinslose Stundungsregelung von bis zu 10 Jahren vorgesehen. Die Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich grundsätzlich nur, wenn der Unternehmer oder Gesellschafter mit seiner individuellen Progression über dem einheitlichen Satz von 28,25 v.H. liegt und dauerhaft nicht von Überentnahmen ausgeht.

     

    • Eine Reihe von Änderungen sollen sich bei der Gewerbesteuer ergeben, die keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr darstellen soll und somit außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist:

     

    • Der Anrechnungsfaktor nach § 35 EStG soll sich von 1,8 auf 3,8 erhöhen, maximal jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Betriebs oder Mitunternehmers.

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