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  • Unterhaltsleistungen - Auswirkung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 vergrößert sich der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG von 8.004 EUR um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Die begünstigten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge können auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden. Hierzu wird von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass es für die Anhebung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG genügt, wenn die Unterhaltsverpflichteten ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich von dem Unterstützenden gezahlt oder erstattet wurden. Die Gewährung von Sachunterhalt - wie beispielsweise Unterhalt und Verpflegung - ist ausreichend hierfür.  

     

    In dem Beispiel zu H 33a. 1 EStH 2010 unterstützt ein Steuerpflichtiger seinen Sohn mit monatlich 100 EUR. Aus diesem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.  

     

    Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-/Länderebene die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge über die derzeit vorgesehene Berücksichtigung der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigt werden können. Daher sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 weder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person noch im Rahmen der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (u.a. Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht anzusetzende Teil der Krankenversicherung zur Finanzierung des Krankengeldes) zu berücksichtigen.  

     

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