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  • Tierheilpraktiker - Einordnung der Einkunftsart

    Der Beruf des Tierheilpraktikers ist weder geschützt noch gibt es eine gesetzlich normierte Ausbildung. Die Ausübung des Berufs kann ohne Prüfung erfolgen, bedarf keiner Zulassung durch die Tierärztekammer oder ähnlicher Einrichtungen, unterliegt auch keiner behördlichen Aufsicht und ist kein Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, was nur für die Tätigkeit des Heilpraktikers in Betracht kommt. Wenn für den vergleichbaren Katalogberuf keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben ist, ist allein auf die vergleichbare Berufstätigkeit abzustellen (BFH 29.11.01, BStBl II 02, 149). Die Tätigkeit eines Tierheilpraktikers ist keine einem Heilpraktiker ähnliche Tätigkeit und demzufolge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zu qualifizieren (FinMin Schleswig-Holstein 11.8.11, VI 302 - S 2246 - 223).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 121 | ID 151649

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