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  • Steueridentifikationsnummer - Viele neue Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzbehörden

    Der BFH (18.1.12, II R 49/10 und II R 50/10) hat die Zuteilung der bundesweit einheitlichen Steuer-Identifikationsnummer für alle Bürger von der Wiege bis zur Bahre anstelle der bisherigen Steuernummer - unterschiedlich nach Bundesland und je Finanzamt (Steuer-ID, § 139b AO) - und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz als vereinbar gesehen. Dies sei deshalb der Fall, weil die Steuer-ID eine vollständige Erfassung der Steuerquellen und die Sicherstellung insbesondere der gleichmäßigen Besteuerung erleichtert sowie die beim Gesetzesvollzug gebotenen Kontrollen besser ermöglicht.  

     

    Der praktische EDV-Einsatz ist bereits erstaunlich hoch, wie die nachfolgende Auflistung zeigen soll. Die Steuer-ID  

     

    • dient der einfacheren Zuordnung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege.

     

    • dient der Kontrolle von Geldgeschäften diesseits und jenseits der Grenze.

     

    • bringt generell eine erhöhte Transparenz im Besteuerungsverfahren, sodass die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug wirksamer erfolgen kann.

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