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  • Steuerhinterziehung - Regierungsentwurf mit Anpassungen verabschiedet

    Der verabschiedete Regierungsentwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde im Vergleich zum überarbeiteten Entwurf des BMF noch einmal angepasst (s. AStW 09, 306). Die aktuellen Öffnungstendenzen einer Reihe von ins Visier geratenen Ländern und Regionen gelten als Auslöser. Das Vorhaben kann in dieser Legislaturperiode noch in Kraft treten. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:  

     

    • Verweigern Staaten gegenüber dem deutschen Fiskus Auskünfte, soll das künftig negative Folgen auf verschiedene inländische Steuerregeln haben. Als Sanktionen sind erhöhte Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, Schätzungen und erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden vorgesehen. Die Bundesregierung soll aber einzelne Staaten nicht lediglich per Rechtsverordnung auf eine Liste der Länder setzen können, bei denen die geplanten Sanktionen anzuwenden sind. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall zusätzlich der Zustimmung durch den Bundesrat.

     

    • Ein Land soll nicht bereits dann als unkooperativ eingestuft werden, wenn es die OECD-Standards nicht einhält. Sofern die Bereitschaft zur Auskunft angekündigt wird und Maßnahmen zur Umsetzung zeitnah eingeleitet werden, bleiben solche Länder erst einmal unbehelligt.

     

    • Die Sanktionen wegen Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Staaten und Gebieten sollen nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden. Die Bundesregierung muss in diesem Fall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Mitwirkungs- und Nachweispflichten erhöhen und die bei Nichterfüllung zu erwartenden Sanktionen im Rahmen der Verordnungsermächtigung konkretisieren. Vor dem Erlass solcher Rechtsverordnungen prüft die Bundesregierung den Fortgang der Umsetzung der OECD-Standards.

     

    • Die Änderungen in der AO sollen nicht wie ursprünglich geplant erst 2010, sondern bereits mit Gesetzesverkündung in Kraft treten.

     

    • In einem neuen § 147a AO soll eine besondere Aufbewahrungspflicht geregelt werden. Sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Im Rahmen einer Außenprüfung soll die Verletzung dieser Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO von 2.500 EUR bis 250.000 EUR zur Folge haben.

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