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  • Steuerentlastung durch Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

    Das Bundeskabinett hat am 4.5.2005 dem Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge zugestimmt. Hiernach soll Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Die Steuer auf produktiv eingesetztes Vermögen soll über eine Phase von zehn Jahren zinslos gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer ganz. Diese komplette Steuerentlastung von Unternehmen wird auf ein begünstigtes Vermögen von 100 Mio. EUR begrenzt. Liegt der Wert darüber, bleibt es insgesamt bei der bisherigen Besteuerung unter Ansatz der Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG. Die Änderungen sollen für alle Erwerbe nach dem 31.12.2005 gelten und lauten wie folgt:  

     

    • Auf begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von bis zu 100 Mio. EUR entfallende Steuer wird dem Erwerber bis zum Ende des zehnten Jahres seit Entstehung der Steuer zinslos gestundet. Der gestundete Betrag erlischt zum Ende eines jeden Jahres der Betriebsfortführung i.H.v. 10 v.H.

     

    • Verkauft der Erwerber begünstigtes Vermögen, endet die Stundung. Gleiches gilt auch für die Betriebsaufgabe.

     

    • Von der neuen Vergünstigung ausgenommen ist nicht produktives Vermögen, das dem Grunde nach der Vermögensverwaltung dient.

     

    • Anteile an Kapitalgesellschaften werden nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren bemessen, sofern Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 v.H. am Nennkapital beteiligt waren. Dann erfolgt die Bewertung wie bei Personenunternehmen ausschließlich nach den Bilanzansätzen.

     

    • Ausländisches Betriebsvermögen wird nicht mehr mit dem gemeinen Wert, sondern nach den Vorschriften für inländische Unternehmen bewertet. Bei Auslandsimmobilien bleibt es hingegen beim Ansatz des gemeinen Wertes.

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