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  • Sozialrecht - Zwei Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht

    Das LSG Hessen äußerte sich in zwei Urteilen zur Sozialversicherungspflicht bei Fremdgeschäftsführern und ehemaligen Betriebsinhabern und geht in beiden Fällen von einer selbstständigen Tätigkeit aus.  

     

    Fremdgeschäftsführer sind nicht immer sozialversicherungspflichtig

    GmbH-Geschäftsführer, die weder organisatorisch, finanziell noch administrativ einem Weisungsrecht unterliegen, sind trotz formal anderslautender Vereinbarungen als selbstständig Tätige einzustufen, auch wenn sie an der Gesellschaft nicht beteiligt sind und keine familiären Bindungen zu ihr haben. Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach Fremdgeschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig sind. Die abweichende Beurteilung des LSG Hessen soll aber gelten, wenn der Geschäftsführer die GmbH aufgrund seines Fachwissens nach eigenen Vorstellungen führt. Da die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde, sollte vorerst weiter von der Sozialversicherungspflicht ausgegangen und im Zweifel das Statusfeststellungsverfahren verwendet werden.  

     

    Ehemaliger Firmeninhaber als freier Mitarbeiter

     

    Wer als Seniorchef sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich anschließend als freier Mitarbeiter einstellen lassen und unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Sozialversicherungspflicht. Denn eine anschließende Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmeninhabers stellt eine überwiegend selbstständige Tätigkeit dar. Auch eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 20 Stunden und eine pauschale Vergütung sprechen nicht dagegen, dass die neuen Betriebsinhaber dem freien Mitarbeiter hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausübung ausreichende Freiheiten überlassen.  

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