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  • SenFin Berlin - Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

    Bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber, die im Rahmen des an den Berufsakademien angebotenen dualen Systems erhoben werden, sind bei Ausbildungsdienstverhältnissen i. S. der R 9.2 Abs. 1 S. 3 LStR regelmäßig folgende Fallkonstellationen denkbar:  

     

    Übernahme durch den Arbeitgeber aus eigener Verpflichtung: Das Unternehmen schließt direkt mit der jeweiligen Berufsakademie einen Kooperationsvertrag, aus dem sich ergibt, dass es alleiniger Schuldner der Studiengebühren für den Studierenden ist und somit gegenüber der jeweiligen Berufsakademie eine eigene Verpflichtung hat. In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.  

     

    Übernahme aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung: Ein Arbeitgeber übernimmt die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, es handelt sich auch hier nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse muss allerdings dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.  

     

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