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  • Schneeballsystem - Höhe einer Entschädigung

    Ein Kapitalanleger hat im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte (BGH 23.11.10, XI ZR 26/10). Im zugrunde liegenden Fall ging es um die bekannte Phoenix Kapitaldienst GmbH, die für 30.000 Anleger Kundengelder in Termingeschäfte investierte.  

     

    Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines Schneeballsystems für Auszahlungen an Altanleger und für die eigenen laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die BaFin Phoenix GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte einen Entschädigungsfall fest. Anschließend wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Entschädigungsleistung kann ein betrogener Anleger nur die Differenz zwischen Nettoanlagesumme und erhaltenen Auszahlungen sowie einem Selbstbehalt von 10 % beanspruchen. Die erstellten Kontoauszüge mit Scheingewinnen stellen keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten.  

     

    Laut BGH ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 141 | ID 141538

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