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  • Pensionszusage - Auswirkung eines Verzichts

    Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Pensionszusage, die zur Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, ergeben sich nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auswirkungen:  

     

    • Die GmbH hat die nach § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.

     

    • Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung ist nur anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichten würde.

     

    • Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Der Teilwert ist nicht nach § 6a EStG zu ermitteln. Es kommt darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Verzichts hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nicht selbstständig tätig ist.

     

    • In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein Zufluss von Arbeitslohn vor.

     

    • Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile (§ 6 Abs. 6 S. 2 EStG bei zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen, BFH 2.12.80, VIII R 114/77, BStBl II 80, 494 zu Anteilen nach § 17 EStG).

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