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  • Ombudsstelle - Außergerichtliche Schlichtung jetzt auch für geschlossene Fonds

    Seit dem 1.3.2008 steht Anlegern geschlossener Fonds für Beschwerdefälle aus ihren Beteiligungen eine Ombudsstelle zur Verfügung. Sie will als unabhängige Instanz die außergerichtliche Schlichtung von individuellen Streitfällen zwischen Anlegern und ihren Vertragspartnern wie Anbietern, Treuhändern und Emittenten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds fördern. Das Verfahren ist für Anleger kostenfrei, sie haben lediglich die ihnen entstehenden Kosten für z.B. Porto und Telefon zu tragen. Das Verfahren ist für Anleger ebenso risikofrei, denn auch nach dem Abschluss des Ombudsverfahrens können sie sich noch an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden. Während des Ombudsverfahrens gilt die Verjährung der Ansprüche als gehemmt. Für die Fondsseite ist der Schlichtungsspruch bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR bindend. Für höhere Beträge kann lediglich eine Empfehlung abgeben werden.  

     

    Die Einrichtung der Ombudsstelle geht auf eine Initiative der Mitglieder des Verband Geschlossene Fonds (VGF) zurück. Ombudsfrau ist Inga Schmidt-Syaßen mit mehr als 35 Jahren Erfahrung als Richterin in Bonn und Hamburg. Sie steht allerdings nur den Anlegern der Mitgliedsunternehmen des VGF offen. Der Verband repräsentiert derzeit etwa zwei Drittel des Marktes der geschlossenen Fonds. Weitere Informationen zum Verfahren sind unter www.ombudsstelle-gfonds.de im Internet abrufbar.  

     

    Solche außergerichtlichen Schlichtungen kommen nicht bei Rechtsstreitigkeiten in Frage, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hinzu kommen über den Einzelfall hinausgehende Fragestellungen, wie beispielsweise bei einer Prospekthaftung, von der eine Vielzahl von Anlegern betroffen ist. In der Praxis geht es daher eher um den Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Verwaltung eines Fonds, Zinsausfälle, weil Beträge nicht weitergeleitet wurden oder um Auskunftsansprüche. Die Ombudsfrau steht organisatorisch gesehen im Lager der Anbieter. Das gilt aber für alle Ombudsstellen, etwa auch bei den Banken und Versicherungen.  

     

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