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  • Offene Immobilienfonds - Neue Haltefristen

    Das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (BT-Drucks. 17/3628) sieht Anpassungen im InvG bei offenen Immobilienfonds vor. Diese beruhen vor allem darauf, dass mehrere Fonds in der Finanzkrise die Rücknahme der Anteile länger oder wiederholt aussetzen mussten. Allein Ende 2010 waren rund 26 Mrd. EUR Fondsvermögen - 29 % des Gesamtmarkts - nicht rückzahlbar gewesen. Dies lag vor allem daran, dass Anleger ihre Fondsanteile an jedem Börsentag zurückgeben können, die Gesellschaften ihren Grundbesitz jedoch langfristig gebunden haben. Daher konnten sie Auszahlungswünsche nicht immer bedienen.  

     

    Ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung gibt es nun einige Neuregelungen, damit die Anbieter von Immobilienfonds das dem Anleger gegebene Versprechen der täglichen Verfügbarkeit auf Dauer eingehalten können.  

     

    • Für offene Immobilienfonds bleibt die börsentägliche Aus- und Rückgabe von Anteilen erhalten.

     

    • Für Neuanleger gibt es eine Mindesthaltefrist der Anteile von 24 Monaten. Diese Haltedauer gilt für Alt-Anleger beim Erwerb der Anteile vor der Gesetzesverkündung als erfüllt.

     

    • An die Mindesthaltefrist von 24 Monaten schließen sich zwei weitere Jahre mit Halteanreizen an. Ausstiegswillige Anleger müssen im dritten Jahr einen Abschlag von 10 % und im vierten Jahr einen Abschlag von 5 % ihres Anteilwertes hinnehmen. Erst ab dem fünften Jahr ist eine abschlagsfreie Rückgabe der Anteile möglich. Der Abschlagsbetrag verbleibt im Fondsvermögen und kommt damit den anderen verbliebenen Anlegern zugute.

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