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  • OFD Niedersachsen - Zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an andere Behörden

    Finanzämter sind gemäß § 31 Abs. 2 AO verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Sozialämtern und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.  

     

    Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden. Mitteilungen für andere Zwecke, z.B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.  

     

    § 31 Abs. 2 AO erlaubt für Zwecke der Beitragsfestsetzung sehr weitgehende Auskünfte, die nicht auf Besteuerungsgrundlagen im eigentlichen Sinne beschränkt sind. Es können daher auch andere Sachverhalte mitgeteilt werden. Auskünfte sind auch über einen Dritten zulässig, z.B. über im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bekannt gewordene Verhältnisse des Arbeitgebers oder -nehmers, auch über bislang vom Finanzamt nicht erfasste und der Sozialversicherung nicht gemeldete Arbeitnehmer.  

     

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