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  • OFD Münster - Behandlung von Gebühren für
    verbindliche Auskünfte

    Durch das JStG 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte ergänzt. Die Aufwendungen können bei beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer nicht von den Einkünften abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht. Die Gewerbesteuer stellt nur noch bis 2007 eine abziehbare Steuer dar.  

     

    (OFD Münster 10.4.08, Kurzinfo ESt 15/2008)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 416 | ID 119358

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