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  • OFD Magdeburg - Nachlasspauschbetrag auch für Nichterben

    Unter den Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG fallen Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal und die übliche Grabpflege. Auch für Kosten, die mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses und Erlangung des Erwerbs im Zusammenhang stehen, wird der Pauschbetrag gewährt und vom Nachlass abgezogen. Unter Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Die Kosten einer weiten Anreise zum Friedhof und damit zusammenhängender Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand sind z.B. nicht abzugsfähig.  

     

    R 30 Abs. 2 ErbStR regelt, dass auch andere Erwerber - namentlich Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte - die Beträge bei einer sittlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme steuermindernd geltend machen können. Liegen die tatsächlichen Kosten in diesen Fällen unter dem Pauschbetrag, ist dieser zwischen den Erben und den sonstigen Erwerbern in der Weise aufzuteilen, dass dem anderen Erwerber seine tatsächlichen Kosten zugeordnet werden und die Differenz zwischen diesen tatsächlichen Kosten und dem Pauschbetrag vom Nachlass abgezogen wird. Alternativ sieht H 30 ErbStH die quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten vor.  

     

    Es besteht kein Zweifel, dass auch der nichteheliche Lebensgefährte des Erblassers als Begünstigter eines Vertrags zugunsten Dritter sittlich verpflichtet sein kann, die genannten Kosten zu übernehmen. Trägt der Begünstigte alle Aufwendungen der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Art, kann ihm der volle Anteil des Pauschbetrags zugerechnet werden. Ist kein Nachlass vorhanden, so bedarf es hierzu auch keiner Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Die Zustimmung der Erben (ggf. des Fiskus nach § 1369 BGB) kann unterstellt werden.  

     

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