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  • OFD Koblenz - Steuer-ID für Freistellungsaufträge

    Die Steuer-Identifikationsnummer (ID) ist auch für den Freistellungsauftrag erforderlich. Ab dem 1.1.11 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern sind nur noch wirksam, wenn die ID des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem 1.1.16 muss dann auch hierfür eine ID vorliegen. Vielen Bürgern ist jedoch die eigene ID noch nicht bzw. nicht mehr bekannt. Sie kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom BZSt mitgeteilt werden. Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, das für die Mitteilung der persönlichen Nummer Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort benötigt. Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter: www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen. Das BZSt teilt dann die ID schriftlich mit. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen (OFD Koblenz PM 8.12.10).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 133 | ID 141531

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