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  • OFD Karlsruhe - Parkplätze für Arbeitnehmer

    Die unentgeltliche Dienstleistung des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals ist mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten einer sonstigen Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gleichgestellt. Nicht steuerbar sind aber unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen (A. 24c Abs. 1 UStR). Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Daher ist die unentgeltliche Überlassung von Parkraum auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar (A. 12 Abs. 4 Nr. 5 UStR).  

     

    Bei verbilligten Leistungen an Arbeitnehmer ist Bemessungsgrundlage das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn die Bemessungsgrundlage das durch den Arbeitnehmer entrichtete Entgelt übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage kann jedoch auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht angewendet werden, weil diese Leistungen im Falle einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht steuerbar sind (BFH 15.11.07, V R 15/06, UR 08, 556 zu Sammelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; BFH 27.2.08, XI R 50/07, UR 08, 558 zur Überlassung von Arbeitskleidung).  

     

    (OFD Karlsruhe 28.1.09, S 7208)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 418 | ID 126977

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