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  • OFD Frankfurt - Zeitpunkt der USt-Berichtigung

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.9.08 (V R 56/06, BStBl II 09, 250), wonach die Umsatz- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG in dem Zeitraum vorzunehmen ist, in dem die Rückzahlung erfolgte, wird auch auf die Abrechnungen der Versorgungsunternehmen angewendet. Somit gilt die Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Die geleisteten Abschlagszahlungen der Kunden führen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG zu einer früheren Steuerentstehung und einem geschuldeten Steuerbetrag. Mit der dem Kunden übersandten Abrechnung stellt das Versorgungsunternehmen das tatsächliche Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung fest.  

     

    • Ist dieses Entgelt höher als das bereits im Rahmen der Anzahlungen erhaltene Entgelt, entsteht die Steuer nur in Höhe des Differenzbetrags. Das Versorgungsunternehmen als Sollversteuerer hat insoweit einen Umsatz zu erklären und der Kunde kann, soweit er Unternehmer ist und die Abrechnung die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt, einen Vorsteuerabzug geltend machen.

     

    • Ist das Entgelt geringer als das bereits im Rahmen der Anzahlungen erhaltene Entgelt, ist durch die Anzahlungsversteuerung zu viel Steuer entstanden, die im Rahmen einer Berichtigung nach § 17 UStG zu ändern ist. Dabei ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim unternehmerischen Kunden vorzunehmen (OFD Frankfurt 12.8.10, S 7330 A - 13 - St 111).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 132 | ID 141529

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