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  • OFD Frankfurt - Umsatzsteuer bei Werbemobilen

    Oftmals erfüllen Werbefirmen ihre Aufträge gegenüber Kunden durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kfz, welche dann im Stadtbild bewegt werden. Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbände oder Golfclubs) ein mit Werbeflächen versehenes Kfz überlassen.  

     

    Die Werbefirma übergibt den Pkw zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. Die Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Kfz werbewirksam und häufig zu nutzen. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen. Ferner hat sie auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach dem Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat.  

     

    Die Werbefirma erbringt nach der BFH-Rechtsprechung (16.4.08, XI R 56/06,DStR 08, 1277) bereits mit der Übergabe des Wagens zu Beginn der Nutzung eine Lieferung, da schon zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftlicheEigentum an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht (s. AStW 08, 611). Die OFD Frankfurt erläutert die umsatzsteuerliche Würdigung der von der Werbefirma und der Institution erbrachten Leistungen.  

     

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