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  • OFD Frankfurt - Regeln beim Rumpfwirtschaftsjahr

    Bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gemäß § 6 Abs. 3 EStG ist das Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübernehmers in der Art zu verklammern, dass die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als nur ein Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b Abs. 3 EStG gezählt werden (BFH 23.4.09, IV R 9/06). Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann diese BFH-Entscheidung auch auf gleichgelagerte Fälle im Rahmen der Berechnung des Investitionszeitraums des § 7g EStG angewendet werden. Darüber hinaus soll die Verklammerung der entstehenden Rumpfwirtschaftsjahre auch für die Anwendungsfälle des UmwStG (u.a. § 24 UmwStG) mit Buchwertfortführung gelten.  

     

    (OFD Frankfurt 9.8.10, S 2139 A - 16 - St 210)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 766 | ID 139317

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