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  • OFD Frankfurt - Einkünfte bei Erfolgshonoraren

    Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt bei Rechtsanwälten nicht zur Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte. Dies ergibt sich bereits aus der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH 15.10.81, BStBl II 82, 340). Danach steht der steuerlichen Einordnung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die - seinerzeit noch standesrechtlich unzulässige - Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht entgegen. Gleiches gilt für Wirtschaftsprüfer, die nach § 55 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO eine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis ihrer Tätigkeit abhängig gemacht wird.  

     

    (OFD Frankfurt 25.1.08, S 2246 A - 32 - St 210)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 417 | ID 119359

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