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  • Neues zu den Umlagen U 1 und U 2

    Durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) führen Arbeitgeber seit dem 1.1.2006 die Umlagen U 1 und U 2 an die bei den Krankenkassen gebildeten Lohnausgleichskassen ab. Hintergrund für dieses Gesetz ist, dass  

     

    • zum einen Arbeitnehmer bei krankheitsbedingten Arbeitsausfällen mit wenigstens vierwöchiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen im Jahr haben und

     

    • zum anderen Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Mutterschutzfristen ihren Einkommensausfall in voller Höhe ersetzt bekommen.

     

    In beiden Fälle hat der Arbeitgeber durch das Gesetz eine Entlastungsmöglichkeit. Durch das Umlageverfahren U1 erhalten Arbeitgeber Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet. Dabei wird die Umlage U 1 in Höhe von 80 v.H. des Bruttolohns inklusive Arbeitgeberanteilen ab 2006 nur fällig, wenn nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende, Praktikanten, Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter gehören bei der Zählung nicht zu den Arbeitnehmern.  

     

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