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  • Neue EU-Verordnung - Einheitlichkeit beim Erbfall mit Auslandsbezug

    Der vom Rat der EU-Justizminister am 8.6.2012 angenommene Entwurf der neuen EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom 23.5.2012) soll ab 2015 durch einfache und unbürokratische Regelungen Abhilfe bei den unterschiedlich ausgestalteten nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten schaffen, indem nach der allgemeinen Anwendungsvorgabe in Zukunft in der Regel das Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.  

     

    Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und versterben, soll also künftig das deutsche Erbrecht unabhängig davon gelten, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bislang bestimmt jedes EU-Land in seinem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder Pflichtteile haben und welche Formvorschriften für Testamente gelten sowie die Vorgehensweise, damit Erben ihre Rechte nachweisen können. Diese unterschiedlichen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in mehreren Staaten unterschiedlich beurteilt wird und Erbnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU in den anderen nicht anerkannt werden, sodass Erben diese unter Umständen in verschiedenen Staaten parallel beantragen müssen.  

     

    Einheitliche Regelungen

     

    Die neue EU-Verordnung will künftig die grenzüberschreitende Nachlassplanung und die Durchführung von Erbsachen mit EU-Bezug erleichtern und legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Diese Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts führt im Ergebnis durch das in allen Mitgliedstaaten anzuwendende Erbrecht nach den identischen Regeln dazu, dass die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt wird, was auch der zunehmenden Mobilität der Menschen Rechnung trägt, die sich jenseits der Grenze niederlassen und in einem anderen Land Familiengründung, Hauskauf oder Geldanlage vornehmen.  

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