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  • Mantelverordnung - Änderungsbedarf in mehreren Bereichen des Steuerrechts

    Das BMF hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der fachlich notwendigen Verordnungsbedarf in mehreren Bereichen des Steuerrechts umsetzt. Hierzu werden Änderungen mehrerer Verordnungen in einer Mantelverordnung zusammengefasst. Betroffen sind folgende Bereiche:  

     

    • Der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug wird sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Verfahren wie PayPal angepasst, da steuerbegünstigte Körperschaften schon jetzt einen vereinfachten Zahlungsvorgang über Internet nutzen. Hierzu gilt die Vereinfachungsregelung des § 50 Abs. 2 EStDV für alle Verfahren, die über Kreditinstitute abgewickelt werden.

     

    • Änderungen in §§ 20 und 21 UStDV verweisen auf die Europäische Union anstelle der Europäischen Gemeinschaft. In § 59 UStDV erfolgt eine Anpassung des Begriffs des im Ausland ansässigen Unternehmers an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder Sitz noch Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, ist er im Inland ansässig.

     

    • Das FA Neubrandenburg ist für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit bestimmten Altersvorsorgeleistungen bis einschließlich 2013 örtlich zuständig. Die Zentralisierung der Besteuerung wird zeitlich unbegrenzt fortgesetzt.

     

    • Örtlich zuständig für die Zerlegung des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Finanzbehörde Hamburg.

     

    • Die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst. Des Weiteren wird die Steuerberatergebührenverordnung strukturell bereinigt. Es erfolgen Änderungen der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, -bevollmächtigte und -gesellschaften zu neu einzutragenden Tatsachen in das Berufsregister. Außerdem kommt es zu klarstellenden Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater.

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