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  • LfSt Bayern - Übergangsregeln für Geldmarktfonds

    Bei der Veräußerung von steueroptimierten Geldmarktfonds fällt nach § 18 Abs. 2b InvStG auf Gewinne Abgeltungsteuer an, wenn die Anteile nach dem 18.9.08 angeschafft werden. Aus Billigkeitsgründen kann vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgesehen werden, wenn der Zufluss der Einnahmen vor dem 1.7.09 erfolgt. Die Steuerpflicht der Gewinne bleibt von dieser Regelung aber unberührt. Sie sind im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu besteuern. Wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt, ist der Anleger hierauf durch ergänzende Angaben hinzuweisen.  

     

    Hintergrund: Die oben angeführte Ausnahme vom Bestandsschutz wurde über das JStG 09 eingefügt, damit Rentenfonds über steueroptimierte Produkte nicht das Privileg des Bestandsschutzes auf Umwegen nutzen konnten. Betroffen sind Produkte, die durch Kombination von Wertpapier- und Termingeschäften laufend Erträge erzielen, die dem Marktzins entsprechen. Auf solche thesaurierten Gewinne wird beim späteren Verkauf der Titel durch den Anleger Abgeltungsteuer fällig. Diese Regelung wirkt für alle nach dem 18.9.08 georderten Anteile, sofern der Fonds zumindest die Hälfte seiner Einnahmen über solche Wertpapier- und Termingeschäfte erzielt. Für den Altbestand gibt es immerhin eine Übergangsregelung, hier sind erst die ab 2011 realisierten Gewinne steuerpflichtig.  

     

    (Bayerisches LfSt 24.3.09, S 1980.1.1-7/2 St 312/St 33)  

     

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