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  • LfSt Bayern - Steuerliche Behandlung von Rentenversicherungen mit fondsgebundener Kapitalanlage

    Auszahlungen aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der  

     

    • eine lebenslange Rente in Höhe eines bestimmten Geldbetrages vereinbart wird und
    • ein Sinken des Rentenzahlbetrages ausgeschlossen ist,

     

    werden gemäß § 22 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Dies ist auch der Fall, wenn anstelle des sofortigen Rentenbeginns zunächst eine Aufschubzeit vereinbart wird und die Rente erst nach deren Ablauf einsetzt. Im Falle des Rückkaufs des Vertrages unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückkaufswert und dem darauf entrichteten Einmalbeitrag der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.  

     

    Bei diesem Konzept legt der Versicherer das Vorsorgekapital der Rentenversicherung überwiegend in Fonds an. Die Rente wird in Höhe eines festen Prozentsatzes des Einmalbeitrags vereinbart. Das Versicherungsunternehmen garantiert sowohl die lebenslange Rentenzahlung als auch die Höhe der Rente. Dabei ist eine Erhöhung der garantierten Rente abhängig von der Performance der Fonds möglich.  

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