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  • Kapitalvermögen - Steuerfreier Transfer

    Wird Kapitalvermögen in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG oder eine GmbH eingebracht, konnten die Anteile anschließend bis Ende 2008 steuergünstig an den Nachfolger vererbt oder verschenkt werden. Dies war möglich, da sich der Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000 EUR, der Bewertungsabschlag von 35 % sowie die Tarifermäßigung des § 19a ErbStG verwenden ließen. Das ist ab 2009 grundsätzlich nicht mehr möglich, da der neue § 13b Abs. 2 ErbStG Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung bis zu 25 % sowie Wertpapiere und vergleichbare Forderungen als schädliches Verwaltungsvermögen einstuft. Die Zuwendung eines vermögensverwaltenden KG- oder GmbH-Mantels ist somit nicht mehr unter Ausnutzung der Privilegien in § 13a ErbStG möglich.  

     

    Dennoch lässt sich dieser Transfer weiterhin durchführen. Dabei kann sogar die vollständige Steuerfreiheit unabhängig vom Wert des Kapitalvermögens erreicht werden. Bei Summen bis zu 1 Mio. EUR gelingt das über sieben und ansonsten über zehn Jahre. Hierfür sind lediglich zwei Bedingungen zu erfüllen:  

     

    1. Das Kapital darf nicht überwiegend aus Wertpapieren bestehen.
    2. Der Erwerber darf anschließend innerhalb von 7 Jahren keine schädlichen Überentnahmen tätigen und muss die übrigen Behaltefristen einhalten. Die Lohnsummenregel spielt mangels Arbeitnehmer keine Rolle.

     

    Hintergrund ist, dass Geldmittel nicht generell zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören. Begünstigt sind Geld, Sicht- und Spareinlagen sowie Festgeldkonten. Sofern der Anteil von Wertpapieren und vergleichbaren Forderungen je nach Wahl der Freistellung höchstens 50 oder 10 % beträgt, hat dies keine Auswirkung. Da nur auf die Zusammensetzung im Zeitpunkt des Übergangs abgestellt wird, kann der Erwerber die Struktur seines Kapitalvermögens anschließend verändern, etwa das Sparguthaben in Aktien, Anleihen und Fonds eintauschen. Dieser Umweg lohnt sich insbesondere bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen.  

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