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  • Jahressteuergesetz 2013 - Weitere Änderungen durch den Regierungsentwurf

    Der von der Regierungskoalition nach internen Streitereien verabschiedete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine Vorgängerversionen Änderungen in 49 verschiedenen Steuerbereichen und dient unter anderem der Umsetzung des aktuellen EU-Rechts und der EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten. Abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 12, 273) sind noch Anpassungen vorgenommen worden.  

     

    • Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen, Belege und sonstige Unterlagen nach AO, UStG und dem HGB sinkt ab 2013 von zehn auf acht Jahre und ab 2015 dann dauerhaft auf sieben Jahre. Im Handelsrecht betrifft die Verkürzung nur Buchungsbelege. Das gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist in der am 31.12.2012 geltenden Gesetzesfassung noch nicht abgelaufen ist.

     

    • Wie geplant soll der Listenpreis bei Elektrofahrzeugen von Selbstständigen und Arbeitnehmern um die enthaltene Sonderausstattung für die Batterie gemindert werden - sowohl für die private Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte. Diese Regelung gilt zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022.

     

    Nunmehr kommt es aber zu einer pauschalen Stufenregelung. Bei bis Ende 2013 angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die 500 EUR mindern sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 EUR aufgrund des Übergangs zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die Batteriesysteme. Dabei erfolgt eine Beschränkung auf den pauschalen Abzug von höchstens 20 kWh. Es ergibt sich somit eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises von 10.000 EUR.

     

    Bei Anschaffung ab 2014 reduziert sich der Höchstbetrag jährlich um je 500 EUR, die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird nicht fortgeführt, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zu einer Erhöhung der Reichweite kommt. Außerdem sind höhere Abschläge möglich.

     

    • Die Abschaffung der Wehrpflicht führt über den angepassten § 3 Nr. 5 EStG zwar nicht mehr generell zur Steuerfreiheit für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Sie erhalten aber Geld- und Sachbezüge weiterhin steuerfrei. Das sind sowohl der an Soldaten gezahlte Wehrsold und das Dienstgeld als auch das an Bundesfreiwilligendienstleistende gezahlte Taschengeld. Hinzu kommt die Heilfürsorge für Soldaten und Zivildienstleistende. Steuerpflichtig werden hingegen erstmals für den VZ 2013 die weiteren Bezüge wie etwa der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung. Für freiwillig Wehrdienstleistende, die das Dienstverhältnis vor 2013 begonnen haben, bleibt es bei der alten Regelung.

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