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  • Jahresabschlussüberlegung: Aussagekräftige Bilanz oder einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung?

    Einzelkaufleute sind gem. § 241a HGB von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 50.000 EUR Gewinn und 500.000 EUR Umsatz aufweisen. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies führt zur Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO. Für die Prüfung der Umsatz- und Gewinngrenzen reicht eine Überleitung aus der EÜR auf den handelsrechtlichen Umsatz und Gewinn aus. Personenhandels- und Kapitalgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB. Hier sollen sich über das MicroBilG für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterung ab 2013 ergeben, aber keine neue Befreiung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.  

     

    Für kleine Kaufleute kommt somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch die simple Erfassung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zu- bzw. Abfluss in Betracht. Dies bringt eine Kostenentlastung und Arbeitserleichterung und die Umstellung auf die E-Bilanz wird vermieden. Um diese Erleichterung frühzeitig in Anspruch nehmen zu können, sind bilanzpolitische Maßnahmen im Grenzbereich der Schwellenwerte sinnvoll, indem etwa Gewinne oder Umsätze auf 2012 und 2013 gleichmäßig verteilt werden, sodass es ab 2013 zum Wegfall der Bilanzierung kommen kann. Wird zur EÜR gewechselt, muss auf den Übergangszeitpunkt eine besondere Gewinnermittlung vorgenommen werden, um die Doppel- oder Nichterfassung von Erträgen und Kosten zu korrigieren. Dabei sind nachfolgende Erwägungen pro und contra der EÜR in Betracht zu ziehen:  

     

    Vorteile der EÜR  

    Nachteile der EÜR  

    • Erleichterungen bei den Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle
    • Keine Buchführungspflicht, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) des Handelsrechts sind nicht zu beachten
    • Keine Erstellung von Jahresabschluss, GuV, Inventur und Eröffnungsbilanz
    • Zahlungsprinzip statt periodengerechte Gewinnermittlung: Möglichkeit der Beeinflussung des steuerpflichtigen Gewinns durch zeitliche Verlagerung von Ein- und Auszahlungen
    • Keine Betriebseinnahmen durch Forderungen, sodass Steuern nur bei echtem Finanzmittelzuflüssen entstehen
    • Mehr Betriebsausgaben durch verausgabte Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen
    • Einschränkungen bei der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen wie z.B. Wertpapiere
    • Keine gewinnmindernde Teilwertabschreibungen möglich
    • Keine Anwendung des Lifo-Verfahrens
    • Keine gewinnmindernden Rückstellungen
    • Es entstehen keine Betriebsausgaben durch den Ausweis von Verbindlichkeiten
    • Erhöhung der Betriebseinnahmen durch vereinnahmte Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen
    • Keine klare zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
    • Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.