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  • InvZulG - Zulage für leer stehende Wohnung

    Hinsichtlich einer Investitionszulage können Wohnungen auch fremden Wohnzwecken dienen, wenn sie mehr als ein Jahr leer stehen. Nach dem Urteil des BFH ist insoweit zwischen Investitionszulage und Sanierungsförderung nach § 7k EStG zu unterscheiden. Die Zulage setzt nicht voraus, dass der Investor das Gebäude zu Wohnzwecken überlässt, ausreichend ist, dass leer stehende Räume Wohnzwecken dienen. Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber auch bereit war, sie als Anlageobjekte zu verkaufen. So macht etwa § 7 Abs. 4 EStG die AfA davon abhängig, ob ein Gebäude Wohnzwecken dient, was während eines Leerstandes erfüllt ist.  

     

    Der BFH hatte bislang entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des „zu Wohnzwecken dienen“ dem Wortsinn nach eine tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts zu bestimmten Zwecken erfordert. Daran hält er nicht mehr fest. Ein Wirtschaftsgut dient dem Betrieb auch dann, wenn es gegenwärtig nicht genutzt, aber für eine spätere betriebliche Nutzung vorgehalten wird. Dies steht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung in R 7.2 Abs. 1 EStR, wonach ein Gebäude bereits dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.  

     

    Das InvZulG strebt die Sanierung des Mietwohnungsbestandes an, was bereits durch nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten erreicht wird. Die angestrebte Verbesserung des Wohnungsbestandes tritt bereits mit Abschluss der Arbeiten ein, bevor es zur Vermietung kommt.  

     

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