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  • Insolvenzrecht - Reform in Planung

    Der Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechts (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - ESUG -, 23.2.11, BR-Drucks. 127/11) soll einen Mentalitätswechsel hin zu einer anderen Insolvenzkultur einleiten, indem die Vorschriften stärker auf die Sanierung überlebensfähiger Unternehmen ausgerichtet werden. Das beinhaltet zum Beispiel folgende Neuregelungen:  

     

    • Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Eigenverwaltung rückt durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen in den Vordergrund. Befürwortet der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung oder macht er Vorgaben zur Person des Verwalters, soll das Gericht daran gebunden sein.

     

    • Ein Schuldner erhält künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einem Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Das Gericht soll dann auf Antrag Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen, darf keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

     

    • Durch eine Beschränkung der Rechtsmittel sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Insolvenzverfahrens verhindern können.

     

    • Als neues Sanierungsinstrument können auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.

     

    • Damit nicht im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen nicht erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten. Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

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