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  • Immobilieninvestment - Gleich zwei neue steuerliche Nachteile in Italien

    Für Grundbesitz in Italien gibt es sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Erbschaftsteuer neue Regelungen, die nahezu zeitgleich von der italienischen Regierung eingeführt worden sind. So lohnt sich die Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds nicht mehr, da der Freibetrag von zuvor 3.000 EUR zum Jahresbeginn ersatzlos gestrichen worden ist. Bis dahin konnten Anleger steuerfreie Mieterträge bei Beteiligungshöhen von bis zu rund 70.000 EUR erzielen, die hierzulande auch weiterhin nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Nunmehr werden die Mieteinkünfte auch bei bestehenden Fonds sofort einem Steuersatz von 23 v.H. unterworfen. Das macht solche Anlagen unattraktiv, zumal sich die steuerpflichtigen Einnahmen aus fiktiven Mieterlösen berechnen, also auch bei Leerstand anfallen. Mangels Freibetrag müssen Anleger auch jährlich eine Steuererklärung abgeben, was noch einmal zusätzliche Gebühren kostet.  

     

    Die im Jahr 2001 abgeschaffte Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde von der neuen Regierung mit dem Gesetz Nr. 286 vom 24.11.2006 wieder eingeführt. Das betrifft neben Fonds auch selbst genutzte Domizile in der Toskana oder Südtirol. Haben Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt der Übergabe ihren Wohnsitz in Italien, umfasst die Steuerpflicht in- und ausländisches Vermögen. Bei beschränkter Steuerpflicht sind nur die in öffentlichen Registern eingetragenen Wirtschaftsgüter wie etwa Immobilien betroffen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei Grundbesitz der Verkehrswert, bei Nachweis auch ein möglicherweise geringerer Kataster- wert. Hierbei sind folgende Steuersätze und Freibeträge maßgebend:  

     

    Verwandtschaft  

    Freibetrag  

    Steuersatz  

    Ehegatte, Kind  

    1 Mio. EUR  

    4 v.H.  

    Geschwister  

    100.000 EUR  

    6 v.H.  

    Übrige Angehörige  

    -  

    6 v.H.  

    Nicht-Verwandte  

    -  

    8 v.H.  

     

    Beim Übergang von Immobilien fällt zusätzlich die Hypothekar- und Katastersteuer von insgesamt 3 v.H. an.  

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