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  • II. Steuerbescheide, die nach § 165 Abs.1 AO vorläufig ergehen müssen

    (Stand 10.1.2005; diese Liste drucken wir zu jedem Quartalsbeginn) 

     

    Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 12.November 2004 (BStBl 2004 I,1026) ergehen die Einkommensteuerbescheide jetzt in folgenden Punkten vorläufig nach § 165 Abs.1 AO

     

    1.hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG);

     

    2.hinsichtlich des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs.7 EStG für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;

     

    3.hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStGfür die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000 und

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