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  • I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungennach § 165 Abs. 1 AO

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn) 

    Einkommensteuer

     

    Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu neun Punkten nur vorläufig vorgenommen: 

     

    1.Beschränkter Abzug von Vorsorge- und Krankenversicherungsaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005 sowie von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.
    Der Vermerk umfasst sowohl die sonstigen Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 4 EStG als auch die Frage, ob die Vorschriften ab 2005 auf Grund der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig sind. Er umfasst des weiteren die in der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 erhobene Frage, ob die Kürzung des Vorwegabzugs im Falle der Zusammenveranlagung zu beschränken ist.

     

    2.Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG. Betroffen sind mangels anhängiger Verfahren lediglich alle Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005.

     

    3.Besteuerung der positiven Summe der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000. Der Vorläufigkeitsvermerk für 1999 erfolgt manuell, Festsetzungen der Veranlagungszeiträume 1994-1996 erfolgen nicht vorläufig. Aussetzung der Vollziehung wird für alle strittigen Jahre nicht mehr gewährt.
    Ferner sind Festsetzungen des SolZ hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig vorzunehmen.

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