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  • I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)  

     

    Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

     

    Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu acht Punkten nach § 165 Abs. 1 S.2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:  

     

    1. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006; ab 2009 nach dem neuen § 9c EStG.

     

    2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuerberatungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

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