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  • I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn) 

     

    Einkommensteuer

     

    Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu acht Punkten nur vorläufig vorgenommen: 

     

    1.Ansatz der Aufwendungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 und 2, S. 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) als Werbungskosten, nicht jedoch bei der Gewinnermittlung. Dabei wird auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist, sowie mittelbare Wirkungen, wie z.B. bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen.

     

    2.Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2006.

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