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  • GmbHG - Recht soll moderner werden

    Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts, kurz MoMiG, beschlossen. Es soll noch vor dem Jahresende in Kraft treten und Gründungen von GmbHs leichter und schneller ermöglichen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 07, 479) wurde der Plan fallen gelassen, das GmbH-Mindestkapital von 25.000 auf 10.000 EUR abzusenken. Vorgesehen ist zwar unverändert ein Musterprotokoll für Standardgründungen, der Gesellschaftsvertrag muss aber weiterhin notariell beurkundet werden, um unausgegorene Spontangründungen zu vermeiden. Weitere wichtige Neuerungen sind:  

     

    • Eine Mini- oder 1-EUR-GmbH kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Sie darf ihre Gewinne anschließend höchstens zu 75 v.H. ausschütten, den Rest muss sie ansparen, bis sie das Mindeststammkapital erreicht hat. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern nach § 5a GmbHG um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.

     

    • Die Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Statt einer Stammeinlage von mindestens 100 EUR und durch 50 teilbare Einheiten muss jeder Geschäftsanteil künftig nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten.

     

    • Für Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste bewirkt. Dies ist bei Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern möglich.

     

    • Die Eintragungszeiten beim Handelsregister werden verkürzt. Handwerks- und Restaurantbetriebe sowie Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen, können ohne Genehmigung ins Handelsregister eingetragen werden.

     

    • Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet, sofern das Gericht keine erheblichen Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt.

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