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  • Geschlossene Fondsbeteiligung: Aktuelle Urteile zu den Pflichten des Vermittlers

    Der BGH musste in letzter Zeit in mehreren Fällen entscheiden, wann ein Fondsvermittler haftet und welche Aufklärungspflichten er besitzt. Nachfolgend sind wichtige Urteile mit einer kurzen Zusammenfassung des Tenors aufgeführt:  

     

    • Anlagevermittler müssen den Emissionsprospekt eines geschlossenen Windkraftfonds einer Plausibilitätsprüfung unterziehen, wenn sie sich auf den Vertrieb von Beteiligungen an Windkraftanlagen spezialisiert haben. Zu einer Pflichtverletzung mit Anspruch auf Schadenersatz kommt es aber erst dann, wenn der Prospekt in wesentlichen Punkten fehlerhaft war und dies vom Berater erkennbar war. Grundsätzlich kann vom Vermittler aber keine vertiefende Überprüfung des Windgutachtens erwartet werden (BGH 5.3.09, III ZR 17/08).

     

    • Ein Anlageberater ist zwar verpflichtet, die Wirtschaftspresse hinsichtlich negativer Berichte über einen geschlossenen Fonds auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren. Dies gilt jedoch nicht in einer so umfassenden Weise, dass er sämtliche Zeitungen stets vollumfänglich im Blick haben muss. In erster Linie hat er dem Anleger ein richtiges Emissionsprospekt vorzulegen und muss über die wichtigsten Inhalte informieren. Ein Zeitungsartikel hat dann keine zusätzliche Bedeutung, wenn der im Vergleich zum Prospekt keine zusätzlichen Fachinformationen enthält (BGH 5.3.09, III ZR 302/07).

     

    • Im Gegensatz hierzu müssen Banken die anerkannte Wirtschaftspresse (FAZ, FTD, Handelsblatt oder Börsen-Zeitung) auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten, wenn hierin zeitnahe und gehäufte negative Berichte auftauchen. Ist dies der Fall, müssen die Kunden davon unterrichtet werden. In dem Urteil ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds, der im Verkaufsprospekt nicht alle wirtschaftlich notwendigen Informationen enthielt und die Erträge des Anlegers „schön rechnete“. Das regelmäßige Pressestudium umfasst nicht sämtliche Brancheninformationsdienste über Beteiligungsangebote. Dies würde zu einer kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern führen. Hat die Bank allerdings von kritischen Berichten in Branchenfachmagazinen Kenntnis, muss sie ihre Anlageobjekte überprüfen (BGH 7.10.08, XI ZR 89/07).

     

    • Schadenersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem Anleger ein Prospekt ausgehändigt wurde und dieser (fehlerhafte) Prospekt eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung darstellte (BGH 30.10.08, III ZB 92/07).

     

    • Ein Treugeber haftet nicht für die Verbindlichkeiten eines geschlossenen Immobilienfonds. Er übt zwar die Stellung wie ein Gesellschafter aus, wenn er die Fondsanteile für die Anleger treuhänderisch verwaltet. Für eine persönliche Inanspruchnahme fehlt es aber an der notwendigen gesetzlichen Grundlage. Trotz seiner weitreichenden Macht- und Kontrollbefugnisse wird er nicht automatisch zum Vollgesellschafter, weil keine Außenhaftung für Schulden des Fonds vorliegt (BGH 11.11.08, XI ZR 468/07).

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