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  • Geerbte Wertpapiere - Neue Steuerermäßigung

    Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche entfallen, fließen dem Erben die aufgelaufenen Zinsen durch die Auszahlung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu (FG München 18.2.09, 4 K 1131/07, Revision unter II R 23/09). Dabei ist es zulässig, dass die hierauf entfallende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen wird.  

     

    Nach Ansicht der Richter ist diese Beurteilung verfassungsgemäß, weil es sich um zwei verschiedene Abgabearten handelt. Nach dem Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Erbschaftsteuer der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend, sodass nach diesem Stichtag eintretende Ereignisse, die in der Person des Erben die eingetretene Bereicherung ändern, nicht mindernd berücksichtigt werden. Für die Zuordnung der Kapitaleinnahmen zählt ausschließlich das Zuflussprinzip des § 11 EStG, unabhängig davon, in welcher Zeit diese Erträge aufgelaufen sind.  

     

    Das Problem der steuerlichen Doppelbelastung besteht seit dem Veranlagungszeitraum 1999. Mit der Abschaffung des § 35 EStG a.F. entfiel die gesetzliche Möglichkeit die Einkommensteuer auf Antrag zu ermäßigen, soweit bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt wurden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten Härten im Hinblick auf eine mehrfache Belastung vererbter Vermögensgegenstände mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer abgemildert werden.  

     

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