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  • FinMin Schleswig-Holstein - Bedarfswertung bei Grundstücken

    Zu der Frage, ob bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Feststellung des Bedarfswertes aus Sicht des Erwerbers erfolgen muss und deshalb auf die ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber abzustellen ist, wird folgende Auffassung vertreten:  

     

    Die im Vierten Abschnitt des BewG zusammengefassten Vorschriften gelten sowohl für die erbschaft-/schenkungsteuerliche als auch die grunderwerbsteuerliche Bedarfsbewertung. Entsprechendes gilt auch für die zu diesen Bewertungsvorschriften ergangenen ErbStR. Eine Sonderregelung zur Feststellung des grunderwerbsteuerlichen Grundbesitzwertes beinhalten die ErbStR nicht. Damit hat die Feststellung des Bedarfswertes für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wie auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen. Bei der Feststellung des Bedarfswertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer wird deshalb gebeten zu beachten, dass die ertragsteuerlichen Werte für die Gebäude (§ 147 Abs. 2 S. 2 BewG) aus der Bilanz des Veräußerers (des bisherigen Eigentümers) abzuleiten sind. Die Wertansätze in der Bilanz des Erwerbers sind hierbei unbeachtlich.  

     

    FinMin Schleswig-Holstein 7.7.08, VI 353 - S 3014b - 037  

     

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