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  • FinMin NRW - Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung ab dem 1.7.2006

    Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 06, 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben worden. Die Änderung ist am 1.7.2006 in Kraft getreten. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ab dem Beginn des Kalenderjahres; ausgenommen sind die Fälle einer später beginnenden unternehmerischen Tätigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Ist-Versteuerung ist an keine Frist gebunden. Er kann jederzeit gestellt werden und auch Besteuerungszeiträume umfassen, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind und der jeweilige Vorjahresumsatz die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. Daher können Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2005 weniger als 125.000 EUR betragen hat, auch im laufenden Kalenderjahr 2006 zur Ist-Besteuerung ab dem 1.1. bis zum 31.12.2006 wechseln.  

     

    Davon abweichend kann allein für den Besteuerungszeitraum 2006 auf Grund der Anhebung der Umsatzgrenze ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsart möglich sein. Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von A 254 Abs. 1 S. 4 UStR mit Wirkung vom 1.7.2006 genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers in 2005 zwischen 125.000 und 250.000 EUR betragen hat. Anträge, mit denen Unternehmer, die diese Voraussetzung erfüllen, einen rückwirkenden Wechsel zum 1.1.2006 begehren, sind im Hinblick auf § 27 Abs. 1 UStG abzulehnen. Von diesen Unternehmern bis zum 30.6.2006 ausgeführte Umsätze unterliegen zwingend der Sollversteuerung (Berechnung nach vereinbarten Entgelten).  

     

    (FinMin Nordrhein-Westfalen 13.7.06, S 7368 - 9 - V A 4)  

     

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